Firma: Juri Gavriliuk, MDH-Germany, Schloßstrasse 3-4, 15517 Fürstenwalde, Deutschland

Tel.: +49 3361 36 51 041, Fax: +49 3361 36 51 043, E-Mail: info@mdh-germany.eu

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

 

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen

des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir

hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender

Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten

vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks

Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag

schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern

gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte

mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen

 

(1) Als Einkaufspreis gelten die dem Lieferanten bzw. seinem Beauftragten

bekanntgegebenen Tagespreise.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im bekanntgegebenen Tagespreis

nicht enthalten.

(3) Die Übernahme der Lieferungen erfolgt in Form eines Lieferscheines.

Es wird nur Fleisch angenommen, das entsprechend der jeweils gültigen Fleischhygiene-

Verordnung gekennzeichnet ist.

(4) Die Gewichtsfeststellung und Qualitätsbewertung des angelieferten

Fleisch erfolgt durch ein unabhängiges Klassifizierungsunternehmen.

Die Qualitätsbewertung erfolgt dabei nach den gesetzlichen

Richtlinien. Unabhängig davon erfolgt zunächst eine unternehmensinterne

Einstufung nach betrieblichen Kriterien.

(5) Wir rechnen die Fleischlieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Je

nach Qualität der Ware erfolgt gegenüber dem vereinbarten Tagespreis

ein Zu- oder Abschlag entsprechend unserer Abrechnungsmaske.

(6) Bei Viehlieferungen durch den Erzeuger bestätigt dieser, bzw. sein

Beauftragter, mit der Abgabe des Lieferscheines, dass das angelieferte

und abzurechnende Fleisch aus dem landwirtschaftlichen

Betrieb des Erzeugers stammt und damit die Vergütung der Mehrwertsteuer

berechtigt ist.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem

Umfang zu.

 

§ 3 Lieferzeit

 

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis

zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden,

aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht

eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche

zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf

einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und

Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem

Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung

nicht zu vertreten hat.

 

§ 4 Gefahrenübergang

 

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,

frei Bestimmungsort zu erfolgen.

 

§ 5 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

 

(1) Der Lieferant garantiert, dass der angelieferten Fleisch entspricht den

Handelsüblichen Qualität angegebenen im Lieferdokumenten (Angebot, Liefervertrag,

 Rechnung, Qualität-,Veterinärzertifikat usw.).

Wir sind berechtigt, unterbrechen oder, auf die nachfolgenden Lieferungen

des Fleisches im Falle des Erscheinens der Abweichungen von der vom

Lieferanten erklärten Qualität der Ware zu verzichten und Liefervertrag stornieren.

Alle Kosten und die verbundene damit Verluste, so wie unsere Gewinnverlust,

trägt der Lieferant des Fleisches.

Er verpflichtet sich Mängelhafte Ware auf seine Kosten bei der Käufer auszutauschen

oder eine angemessene Vergütung gegenüber der Käufer, innerhalb eine Woche,

zu erledigen.

(2) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf

etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die

Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen,

gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln

ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in

jedem Fall sind wir berechtigt vom Lieferanten nach unserer Wahl

Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.

Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz

statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung

selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere

Eilbedürftigkeit besteht

(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 6 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

 

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,

ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen

Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem

Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im

Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1)

ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß

§§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten,

die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten

Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der

durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten

- soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit

zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche

Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung

mit einer Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personenschaden/

Sachschaden - pauschal - zu unterhalten: stehen uns

weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese

unberührt.

 

§ 7 Schutzrechte

 

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner

Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen,

so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern

von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,

mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche

Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich

abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,

die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme

durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort

 

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;

wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an

seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz

Erfüllungsort.

(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt

das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung

des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§§§

           International Meat Trading Company