Firma: Juri Gavriliuk, MDH-Germany, Schloßstrasse 3-4, 15517 Fürstenwalde, Deutschland Tel.: +49 3361 36 51 041, Fax: +49 3361 36 51 043, E-Mail: info@mdh-germany.eu
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB. (4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Als Einkaufspreis gelten die dem Lieferanten bzw. seinem Beauftragten bekanntgegebenen Tagespreise. (2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im bekanntgegebenen Tagespreis nicht enthalten. (3) Die Übernahme der Lieferungen erfolgt in Form eines Lieferscheines. Es wird nur Fleisch angenommen, das entsprechend der jeweils gültigen Fleischhygiene- Verordnung gekennzeichnet ist. (4) Die Gewichtsfeststellung und Qualitätsbewertung des angelieferten Fleisch erfolgt durch ein unabhängiges Klassifizierungsunternehmen. Die Qualitätsbewertung erfolgt dabei nach den gesetzlichen Richtlinien. Unabhängig davon erfolgt zunächst eine unternehmensinterne Einstufung nach betrieblichen Kriterien. (5) Wir rechnen die Fleischlieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Je nach Qualität der Ware erfolgt gegenüber dem vereinbarten Tagespreis ein Zu- oder Abschlag entsprechend unserer Abrechnungsmaske. (6) Bei Viehlieferungen durch den Erzeuger bestätigt dieser, bzw. sein Beauftragter, mit der Abgabe des Lieferscheines, dass das angelieferte und abzurechnende Fleisch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erzeugers stammt und damit die Vergütung der Mehrwertsteuer berechtigt ist. (7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen.
§ 5 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
(1) Der Lieferant garantiert, dass der angelieferten Fleisch entspricht den Handelsüblichen Qualität angegebenen im Lieferdokumenten (Angebot, Liefervertrag, Rechnung, Qualität-,Veterinärzertifikat usw.). Wir sind berechtigt, unterbrechen oder, auf die nachfolgenden Lieferungen des Fleisches im Falle des Erscheinens der Abweichungen von der vom Lieferanten erklärten Qualität der Ware zu verzichten und Liefervertrag stornieren. Alle Kosten und die verbundene damit Verluste, so wie unsere Gewinnverlust, trägt der Lieferant des Fleisches. Er verpflichtet sich Mängelhafte Ware auf seine Kosten bei der Käufer auszutauschen oder eine angemessene Vergütung gegenüber der Käufer, innerhalb eine Woche, zu erledigen. (2) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. (3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. (4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht (5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 6 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten: stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. (2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. (3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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